Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen
im Bereich Public Relations
§ 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Medienbüro Lochmüller (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und dem Auftraggeber. Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.
Diese Geschäftsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abschließend, insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht Vertragsbestandteil und zwar unabhängig, ob sie gegenüber diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen enthalten.
§ 2 Auftrag
(1) Umfang und Bedingungen des Auftrages ergeben sich aus den schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
(2) Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und werden als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
(3) Für Projekte, die nicht in einer Vereinbarung enthalten sind, ist ein gesondertes Angebot vom Auftragnehmer zu erstellen.
§ 3 Preise
Die in einer Auftragsbestätigung, in einer Vertragsvereinbarung oder in einem eventuellen Angebot gerechneten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4 Zahlung
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Zahlung sofort nach Rechnungseingang erfolgt.
(2) Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Auftragnehmer das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu berechnen. Dieser Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren oder der Auftraggeber eine Belastung mit einem wesentlich niedrigeren Zinssatz nachweist. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, mindestens den gesetzlichen Zinssatz zu fordern.
(3) Zur Aufrechnung und Zurückhaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Auftraggeber nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Bestellers aus demselben Vertragsverhältnis.
(4) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein oder wird der Auftragnehmer eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist Auftragnehmer berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebern
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Auftragnehmer wird diese Unterlagen streng vertraulich behandeln.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf des Auftragnehmers nicht beeinträchtigt wird und der Auftragnehmer in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Eine Genehmigung gilt als rechtzeitig erteilt, wenn das vom Auftragnehmer gesetzte Datum für die Genehmigung nicht überschritten wird.
§ 6 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die Verletzung von Kardinalpflichten.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemeinen anerkannten Grundsätze der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Sie wird dem Auftraggeber rechtzeitig auf für einen ordentlichen Kommunikationsfachmann erkennbare gewichtige Risken hinweisen.
(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, wenn der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl dieser dem Auftraggeber seine sachlich begründeten Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahme mitgeteilt hat.
(4) Erachtet der Auftragnehmer für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so gibt er einen entsprechenden Hinweis an den Auftraggeber. Die Kosten für die Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung trägt der Auftraggeber nach dessen ausdrücklicher Beauftragung.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt nicht die Haftung für die Richtigkeit von Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden einschließlich Folgeschäden, soweit Dritte (Redaktionen, Journalisten, etc.) die ihnen vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Informationen oder Materialien verändern oder verfälschen. Derartige Dritte sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Versäumnisse oder eine verspätete Erfüllung von Vertragspflichten, wenn diese auf Ursachen höherer Gewalt oder auf Ursachen, auf die der Auftragnehmer keine Einflussmöglichkeit hat, zurückzuführen sind.
§ 7 Weitere Absprachen
(1) Briefing: Basis der Auftragnehmerarbeit bildet das Briefing des Auftraggebers. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird das entsprechende gegengezeichnete Protokoll zur verbindlichen Arbeitsunterlage.
(2) Kostenvoranschläge: In jedem Fall sind dem Auftraggeber vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher Form zu unterbreiten. Der Auftragnehmer vergibt Aufträge an Dritte im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers nach einer schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber.
(3) Vertraulichkeit: Der Auftragnehmer wird alle zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers, wie überhaupt dessen Interna, streng vertraulich behandeln.
(4) Aufbewahrung: Der Auftragnehmer wird alle Unterlagen für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren und anschließend dem Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung stellen oder diese auf ausdrücklichen Wunsch vernichten.
(5) Nutzungsrecht: Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang dem Auftraggeber einräumen.
(6) Änderungen oder Abbruch der Arbeiten: Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dgl. innerhalb der laufenden Maßnahme ändert oder abbricht, wird er dem Auftragnehmer alle angefallenen Kosten ersetzen und den Auftragnehmer von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
(7) Der Auftraggeber erlaubt dem Auftragnehmer, ihn als Referenz zu benennen.
(8) Vertragsänderungen: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.
(9) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
(10) Anzuwendendes Recht: Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggebern und der Auftragnehmer ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden, unter Ausschluss der IPR-rechtlichen Kollisionsnormen.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Gießen.
(2) Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Auftragnehmer in Gießen örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.
